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‍Nutzungsbedingungen der talent360 GmbH

§ 1 Einleitung, Vertragsstruktur und Rangfolge

(1) Die talent360 GmbH („talent360“, „wir“) stellt Ihnen eine modulare, cloudbasierte Plattform zur Verfügung, mit der Sie Recruiting-, Sales- und Kunden-Prozesse digital abbilden, Kampagnen steuern und Ergebnisse transparent auswerten können. Die Plattform besteht aus allgemeinen Basisfunktionen sowie ergänzenden Modulen – insbesondere talent.Flow und talent.Reach – und kann durch zusätzliche Services (z. B. KI-Services, Add-ons, Servicepläne oder projektbezogene Leistungen) erweitert werden.

(2) Die Zusammenarbeit mit talent360 ist modular ausgestaltet. Sie wählen den für Ihre Ziele passenden Leistungsumfang. Eine kombinierte Nutzung von Prozess-/Bewerbermanagement (z. B. talent.Flow) und Kampagnen-/Media-Steuerung (z. B. talent.Reach) kann – je nach Einsatzszenario – eine erweiterte Wirkung entfalten. Die Module können einzeln oder kombiniert genutzt werden.

(3) Der Vertragsschluss und die Ausgestaltung des konkreten Leistungsumfangs beruhen auf einer mehrstufigen Vertragsstruktur. Diese besteht aus:

a) diesen allgemeinen Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen“),
b) ergänzenden Produktbedingungen für einzelne Module oder Services (z. B. Produktbedingungen talent.Flow, talent.Reach oder API-Module),
c) den Service- und Zusatzleistungsbedingungen („Servicevereinbarung“), sowie
d) einer oder mehreren Auftragsbestätigungen („AB“), in denen insbesondere Leistungsumfang, Laufzeit, Vergütung, Nutzeranzahl, Servicepakete sowie weitere kaufmännische Parameter verbindlich festgelegt werden.

Sämtliche vorgenannten Vertragsdokumente sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung über die Website von talent360 unter
https://www.talent360.io/nutzungsbedingungen
abrufbar und werden mit Abschluss eines Nutzungsvertrags Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

Die Service- und Zusatzleistungsbedingungen gelten ergänzend zu diesen Nutzungsbedingungen und den jeweiligen Produktbedingungen.

(4) Sofern mehrere der genannten Dokumente parallel Anwendung finden, hat die jeweils speziellere und konkret vereinbarte Regelung Vorrang. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

a) Auftragsbestätigung („AB“),
b) individuelle Produktbedingungen für das jeweils gebuchte Modul oder den jeweiligen Service (z. B. talent.Flow, talent.Reach, API-Module),
c) Service- und Zusatzleistungsbedingungen („Servicevereinbarung“),
d) diese allgemeinen Nutzungsbedingungen.

(5) Ein Anspruch auf die Erbringung bestimmter Leistungen besteht nur, sofern diese ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung und/oder den anwendbaren Produktbedingungen geregelt sind. Beschreibungen auf der Website, in Präsentationen, im Help-Center oder in sonstigen Unterlagen begründen keinen eigenständigen Leistungsanspruch, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

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§ 2 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft

(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Nutzungsverträge, die zwischen Ihnen und talent360 über die Nutzung der talent360-Plattform und der talent360-Dienstleistungen geschlossen werden („Nutzungsvertrag“).

(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht zur Nutzung berechtigt.

(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ihnen finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

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§ 3 Begriffe und Definitionen

(1) Plattform bezeichnet die von talent360 bereitgestellte webbasierte Anwendung einschließlich zugehöriger Funktionen, Benutzeroberflächen, Schnittstellen und Systemkomponenten.

(2) Module sind ergänzende Funktionsbereiche der Plattform (z. B. talent.Flow, talent.Reach), deren konkreter Leistungsumfang sich aus den jeweiligen Produktbedingungen und der AB ergibt.

(3) Services sind zusätzliche Leistungen, die über die reine Bereitstellung der Plattform hinausgehen (z. B. Onboarding, Servicepläne, Beratung, operative Unterstützung, KI-Services), soweit diese in einer AB vereinbart sind.

(4) Auftragsbestätigung (AB) ist das Dokument, in dem die konkret gebuchten Leistungen und Konditionen (Laufzeit, Vergütung, Umfang, Nutzeranzahl, Pakete) verbindlich festgelegt werden. Es können mehrere ABs parallel bestehen.

(5) Nutzerkonto ist ein persönliches Konto innerhalb der Plattform. Unternehmenskonto ist das übergeordnete Konto Ihres Unternehmens, dem Nutzerkonten zugeordnet werden.

(6) Textform bezeichnet eine Erklärung z. B. per E-Mail.

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§ 4 Registrierung, Nutzerkonten und Zugangsdaten

(1) Um die Plattform nutzen zu können, richten Sie ein Unternehmenskonto ein und legen mindestens ein Nutzerkonto an. Sie stellen sicher, dass die von Ihnen angegebenen Informationen zutreffend, vollständig und aktuell sind.

(2) Sie behandeln Zugangsdaten vertraulich und stellen sicher, dass Passwörter nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass innerhalb Ihrer Organisation nur berechtigte Personen Zugriff erhalten.

(3) Sie informieren uns unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten kompromittiert wurden oder unbefugt genutzt werden.

(4) Wir dürfen davon ausgehen, dass Handlungen, die über Ihr Nutzerkonto ausgeführt werden, von Ihnen autorisiert sind, soweit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen.

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§ 5 Vertragsschluss und Bereitstellung der Leistungen

(1) Der Nutzungsvertrag kommt zustande, indem Sie eine AB bestätigen oder eine Buchung innerhalb der Plattform vornehmen (je nach Produktprozess). Die AB legt fest, welche Module/Services Sie beziehen und zu welchen Konditionen.

(2) Ein Anspruch auf Zugang zur Plattform oder auf Freischaltung gebuchter Module besteht erst nach wirksamem Vertragsschluss und – soweit vertraglich vorgesehen – nach Eintritt der jeweiligen Zahlungsfälligkeit.

(3) Die Laufzeit des jeweiligen Nutzungsvertrags sowie etwaige Kündigungsfristen ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung (AB) und den anwendbaren ergänzenden Produktbedingungen.

(4) Wir sind berechtigt, Registrierungen oder Vertragsabschlüsse abzulehnen, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen (z. B. begründete Missbrauchs- oder Sicherheitsrisiken).

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§ 6 Leistungsbeschreibung (Allgemeiner Rahmen)

(1) Wir stellen Ihnen die Plattform als cloudbasierte Software zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der AB sowie den ergänzenden Produktbedingungen der gebuchten Module.

(2) Die Plattform unterstützt Sie dabei, Recruiting- und Kampagnenprozesse effizienter zu steuern. Soweit Sie Module nutzen, die Drittplattformen (z. B. Publisher) anbinden, gelten ergänzend die jeweiligen Produktbedingungen.

(3) Wir entwickeln die Plattform kontinuierlich weiter. Dabei können wir Funktionen anpassen, erweitern oder technisch verändern, sofern hierdurch der wesentliche Leistungscharakter und die grundsätzliche Nutzbarkeit der gebuchten Leistungen erhalten bleiben.

(4) Sofern Sie zusätzliche Services (z. B. Onboarding, Servicepläne, operative Unterstützung oder KI-Services) buchen, werden Umfang und Konditionen ausschließlich in der jeweiligen AB geregelt. Ein Anspruch auf bestimmte Ergebnisse (z. B. Bewerberanzahl, Performance, Reichweite) besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

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§ 7 Supportzeiten und Kommunikation

(1) Sie erreichen unseren Support in den regulären Supportzeiten Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort Berlin.

(2) Der Support erfolgt je nach Produkt und Vereinbarung per E-Mail, Chat und – soweit vorgesehen – in Terminen (z. B. Recap-Calls). Der konkrete Supportumfang kann modul- oder serviceabhängig sein und ergibt sich aus der AB sowie den Produktbedingungen.

(3) Sie stellen sicher, dass uns für die Bearbeitung von Anfragen ein fachlich geeigneter Ansprechpartner zur Verfügung steht, der Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.

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§ 8 Verfügbarkeit, Wartung und Änderungen

(1) Wir gewährleisten eine durchschnittliche Verfügbarkeit unserer produktiven Plattform-Server von 99 % im Jahresmittel.

(2) Von der Verfügbarkeitszusage ausgenommen sind insbesondere:
a) geplante Wartungsarbeiten,
b) technische Störungen außerhalb unseres Einflussbereichs (z. B. Ausfälle externer Infrastruktur, höhere Gewalt),
c) notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Stabilisierung des Systems.

(3) Wir führen Wartungsarbeiten nach Möglichkeit außerhalb der Supportzeiten durch. Sollte eine Wartungsmaßnahme voraussichtlich zu relevanten Einschränkungen führen, informieren wir Sie – soweit praktisch möglich – im Voraus.

(4) Sie informieren uns, sobald Sie Störungen bemerken. Wir bemühen uns um zeitnahe Bearbeitung innerhalb der Supportzeiten, wobei die Priorisierung nach Schweregrad erfolgen kann.

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§ 9 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Die Vergütung für die von Ihnen gebuchten Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung („AB“) sowie aus etwaigen innerhalb der Plattform vorgenommenen Buchungen. Sofern in der AB nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Vergütung mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere für Jahresvorauszahlungen, monatliche Lizenzentgelte sowie einmalige Entgelte wie beispielsweise Onboarding-Gebühren oder Zusatzleistungen.

(2) Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift. Voraussetzung für den Vertragsabschluss und die fortlaufende Nutzung der Leistungen ist ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat. Sie stellen sicher, dass das angegebene Konto ausreichend gedeckt ist und Lastschrifteinzüge ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

(3) Kann ein Lastschrifteinzug aus Gründen, die in Ihrer Sphäre liegen, nicht erfolgreich durchgeführt werden – etwa aufgrund fehlender Deckung, Widerrufs des Mandats ohne berechtigten Anlass oder technischer Einschränkungen –, gilt die Zahlung als nicht erfolgt. In diesem Fall sind wir berechtigt, je fehlgeschlagenem Einzug eine Servicepauschale in Höhe von 10,00 EUR zu berechnen. Etwaige bankseitige Rücklastschriftgebühren bleiben hiervon unberührt.

(4) Anzeigen innerhalb der Plattform, insbesondere zu Lizenzständen, Verbrauchswerten oder Budgetanzeigen, dienen Ihrer Orientierung. Maßgeblich für die Abrechnung ist ausschließlich die jeweils erstellte Rechnung.

(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig, soweit Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

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§ 10 Zahlungsverzug und vorübergehende Leistungseinschränkung

(1) Sollte eine fällige Zahlung nicht fristgerecht bei uns eingehen, informieren wir Sie hierüber in Textform. Erfolgt innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang dieser Mitteilung kein vollständiger Zahlungsausgleich, sind wir berechtigt, die Erbringung unserer Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen, ohne dass es einer weiteren Mahnung im rechtlichen Sinne bedarf.
Ein vollständiger Zahlungsausgleich liegt nur vor, wenn der geschuldete Betrag einschließlich etwaiger Nebenforderungen (z. B. Verzugszinsen, Rücklastschriftkosten oder vereinbarter Servicepauschalen) vollständig beglichen wurde.

(2) Eine solche Einschränkung kann – je nach Art der gebuchten Leistungen – insbesondere umfassen:
a) die teilweise oder vollständige Sperrung des Zugangs zur Plattform,
b) die Deaktivierung einzelner Funktionen, Module oder Nutzungseinheiten,
c) die Pausierung laufender Kampagnen oder sonstiger budgetabhängiger Leistungen.

(3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder mehrfach fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen sind wir berechtigt, den Zugang zur Plattform sowie zu den gebuchten Leistungen auch ohne erneute Nachfrist vorübergehend zu sperren, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

(4) Eine vorübergehende Einschränkung oder Sperrung berührt unsere vertraglichen Vergütungsansprüche nicht. Sie bleiben verpflichtet, die vereinbarten Entgelte vollständig zu begleichen. Gesetzliche Verzugszinsen sowie weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Sobald der vollständige Zahlungsausgleich gemäß Absatz (1) erfolgt ist und keine sonstigen Sperrgründe mehr bestehen, wird der Zugang zur Plattform im Regelfall unverzüglich wieder freigeschaltet. Ein Anspruch auf Wiederherstellung zwischenzeitlich beendeter Kampagnen, verlorener Datenübertragungen oder sonstiger externer Prozesse besteht nicht, sofern diese Einschränkungen auf dem Zahlungsverzug beruhten.

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§ 11 Außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug

(1) Kommen Sie einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Ablauf der gemäß § 10 gesetzten Nachfrist nicht vollständig nach, sind wir berechtigt, den jeweiligen Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) bei vereinbarter Jahreslizenz der geschuldete Jahreslizenzbetrag trotz Mahnung und Ablauf der gemäß § 10 gesetzten Nachfrist nicht vollständig ausgeglichen wurde und sich der Kunde mehr als 21 Kalendertage nach Fälligkeit in Verzug befindet, oder

b) bei monatlicher Abrechnung zwei aufeinanderfolgende monatliche Lizenzentgelte trotz Mahnung und Ablauf der gemäß § 10 gesetzten Nachfrist nicht vollständig ausgeglichen wurden.

(3) Die außerordentliche Kündigung erfolgt in Textform. Mit Zugang der Kündigung endet Ihr Recht zur Nutzung der Plattform sowie sämtlicher gebuchter Module und Services. Der Zugang zur Plattform wird in diesem Fall deaktiviert.

(4) Die Kündigung lässt bereits entstandene oder fällig gewordene Vergütungsansprüche unberührt. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Vorauszahlungen, beispielsweise Jahresvergütungen, sofern wir die vertraglich geschuldete Leistung zur Verfügung gestellt haben oder hierzu bereit waren.

(5) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verzugszinsen oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

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§ 12 Pflichten zur Nutzung der Plattform

(1) Sie nutzen die Plattform ausschließlich im Rahmen der anwendbaren Gesetze und dieser Nutzungsbedingungen. Sie stellen sicher, dass Inhalte, Daten und Einstellungen rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

(2) Untersagt sind insbesondere Handlungen, die darauf gerichtet sind:
a) nicht öffentliche Bereiche oder Systeme von talent360 unbefugt zu nutzen,
b) Sicherheitsmechanismen zu umgehen oder zu testen,
c) die Plattform durch automatisierte Anfragen unangemessen zu belasten (z. B. Bots, Scraping),
d) Schadsoftware oder schädliche Inhalte einzubringen.

(3) Sie stellen sicher, dass Personen in Ihrer Organisation die Plattform nur entsprechend ihrer Berechtigungen nutzen und dass Zugriffsdaten nicht geteilt werden.

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§ 13 Reverse Engineering und Schutz der Plattform

(1) Soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes erlaubt, ist es Ihnen untersagt, die Plattform oder Teile davon zu kopieren, zu verändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, rückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder abgeleitete Werke zu erstellen.

(2) Sie dürfen die Plattform nicht dazu nutzen, ein konkurrierendes Produkt zu entwickeln oder zu trainieren, sofern hierfür eine unzulässige Nutzung unserer Software, Dokumentation oder nicht-öffentlicher Systembestandteile erforderlich wäre.

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§ 14 Rechte, Inhalte und Referenznennung

(1) Sie behalten sämtliche Rechte an Ihren Inhalten und Daten. Sie räumen uns die erforderlichen Rechte ein, Ihre Daten zu verarbeiten, zu hosten und zu übertragen, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

(2) Wir behalten sämtliche Rechte an der Plattform, den Modulen, der zugrunde liegenden Software sowie an Weiterentwicklungen, Dokumentationen und Ergebnissen, die wir im Rahmen der Leistungserbringung erstellen.

(3) Referenznennung: Sofern Sie dem nicht in Textform widersprechen, sind wir berechtigt, Ihr Unternehmen als Referenz (Name und Logo) in üblichen Marketing- und Vertriebsunterlagen von talent360 zu nennen (z. B. Website, Pitch-Decks). Ein Widerspruch ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich.

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§ 15 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Als vertraulich gelten insbesondere Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt (z. B. Preisgestaltung, Produktdetails, technische Spezifikationen, nicht öffentliche Roadmaps).

(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur an solche Personen weitergegeben werden, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die:
a) bereits öffentlich bekannt sind,
b) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
c) rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden,
d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offen gelegt werden müssen (mit vorheriger Information, soweit zulässig).

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§ 16 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Datenlöschung

(1) Soweit wir personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeiten, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO.

(2) Sie stellen sicher, dass Sie die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung Ihrer Daten erfüllen (insbesondere gegenüber Bewerbern, Mitarbeitern und sonstigen Betroffenen).

(3) Mit Vertragsende endet die Berechtigung zur Datenverarbeitung. Der Account wird mit Beendigung des Vertragsverhältnisses deaktiviert.

(4) Datenlöschung: Mit Ablauf des Vertragsverhältnisses werden die im Rahmen der Plattform verarbeiteten personenbezogenen Daten gelöscht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine Wiederherstellung nach Löschung ist nicht möglich.

(5) Wir empfehlen Ihnen, regelmäßig eigene Datensicherungen außerhalb der Plattform vorzunehmen, insbesondere bei geschäftskritischen Informationen. Unabhängig von unseren technischen Sicherungsmaßnahmen liegt die Verantwortung für eine zusätzliche externe Datensicherung in Ihrem Verantwortungsbereich.

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§ 17 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) In den Fällen des Absatzes (2) ist unsere Haftung zudem der Höhe nach begrenzt auf die von Ihnen in den vorangegangenen zwölf Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses tatsächlich gezahlte Nettovergütung.

(4) Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten ist ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – vorbehaltlich Absatz (1) – ausgeschlossen, soweit diese nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverluste, Produktionsausfälle oder sonstige Vermögensschäden, die nicht unmittelbar aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren.

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§ 18 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt).

(2) Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Krieg, Cyberangriffe, Ausfälle externer Infrastruktur (z. B. Rechenzentren, Netzprovider) oder Störungen bei Drittanbietern, auf die die betroffene Partei keinen Einfluss hat.

(3) Die Parteien informieren sich unverzüglich über das Eintreten und den Wegfall eines Ereignisses höherer Gewalt und stimmen das weitere Vorgehen angemessen ab.

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§ 19 Änderungen der Nutzungsbedingungen

(1) Wir dürfen diese Nutzungsbedingungen anpassen, soweit hierfür sachliche Gründe bestehen (z. B. Rechtsänderungen, Sicherheitsanforderungen, technische Weiterentwicklungen, organisatorische Anpassungen) und die Änderungen für Sie zumutbar sind.

(2) Wir informieren Sie mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform.

(3) Widersprechen Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Wir weisen in der Änderungsmitteilung gesondert auf Frist und Rechtsfolgen hin.

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§ 20 Abtretung und Unternehmensnachfolge

(1) Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch Sie auf Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

(2) Im Falle eines Unternehmenskaufs, einer Verschmelzung, Umstrukturierung oder eines sonstigen Kontrollwechsels auf Ihrer Seite gehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Die vertraglich vereinbarten Laufzeiten, Verlängerungsregelungen und sonstigen Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung, einer Unternehmensnachfolge oder eines Verkaufs unseres Geschäftsbetriebs ganz oder teilweise auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, sofern hierdurch Ihre berechtigten Interessen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

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§ 21 Exportkontrolle und Sanktionsbestimmungen

(1) Sie versichern, dass weder Sie noch mit Ihnen verbundene Unternehmen oder von Ihnen berechtigte Nutzer internationalen Sanktions- oder Embargobestimmungen unterliegen, die einer Nutzung der Plattform entgegenstehen.

(2) Sie verpflichten sich, die Plattform nicht in Staaten oder an Personen zu nutzen oder zugänglich zu machen, die geltenden nationalen oder internationalen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften unterliegen.

(3) Sofern gesetzliche Vorgaben oder behördliche Anordnungen dies erfordern, sind wir berechtigt, den Zugang zur Plattform einzuschränken oder auszusetz

(4) Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer gesetzlich gebotenen Einschränkung nach Absatz (3) besteht nicht.

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§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen von Vertrag, AB, Produktbedingungen oder dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Textform, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit rechtlich zulässig – Berlin.

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Stand 16.02.2026

Ergänzende Vertragsbedingungen für talent.Reach (Media-Service)

Einleitung

talent.Reach ist ein softwarebasierte Produkt-Lösung der talent360 GmbH zur Steuerung, Verwaltung und Analyse von Recruiting-Kampagnen über angebundene Publisher-Plattformen.

Zur transparenten und klar strukturierten Zusammenarbeit werden die wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Nutzung jeweils in einer oder mehreren Auftragsbestätigungen („AB“) geregelt. Üblicherweise umfasst die Zusammenarbeit eine Auftragsbestätigung zur Lizenzierung und Nutzung der talent.Reach-Plattform sowie – sofern gewünscht – eine gesonderte Auftragsbestätigung zu einem Media-Verfügungsrahmen, erweiterten Serviceleistungen oder weiteren Zusatzmodulen.

Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang sind stets die in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbarten Konditionen.

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§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

(1) Diese ergänzenden Vertragsbedingungen für das Modul talent.Reach („Produktbedingungen talent.Reach“) gelten ergänzend zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen der talent360 GmbH für alle Kunden, die das Modul talent.Reach nutzen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus diesen Produktbedingungen sowie aus der jeweils abgeschlossenen Auftragsbestätigung („AB“). Soweit in einer AB abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, gehen diese Regelungen vor.

(3) Es können mehrere Auftragsbestätigungen parallel bestehen, insbesondere für Plattformlizenzen, Media-Verfügungsrahmen, Servicepläne oder zusätzliche Module bzw. Leistungen.

(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen einer Auftragsbestätigung, diesen Produktbedingungen und den allgemeinen Nutzungsbedingungen gilt folgende Rangfolge: Zunächst geht die jeweilige Auftragsbestätigung vor, sodann diese Produktbedingungen und schließlich die allgemeinen Nutzungsbedingungen.

(5) Sofern einzelne Leistungen nicht ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung vereinbart sind, besteht kein Anspruch auf deren Erbringung.

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§ 2 Begriffsdefinitionen

(1) talent.Reach ist das softwarebasierte Modul der talent360 GmbH zur Steuerung, Verwaltung und Analyse von Recruiting-Kampagnen über angebundene Publisher-Plattformen.

(2) Publisher sind eigenständige Drittplattformen, auf denen Stellenanzeigen ausgespielt oder Kampagnen geschaltet werden, beispielsweise Jobbörsen oder performancebasierte Reichweitenpartner. Publisher handeln unabhängig von talent360 und legen ihre technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen eigenverantwortlich fest.

(3) Media-Verfügungsrahmen bezeichnet einen zwischen den Parteien abgestimmten, publisherübergreifenden Orientierungsrahmen für ein geplantes Media-Budget innerhalb eines Zeitraums von regelmäßig zwölf Monaten. Der Media-Verfügungsrahmen dient der gemeinsamen Planung, Transparenz und strategischen Ausrichtung. Sofern in der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist, stellt der Media-Verfügungsrahmen keine Mindestabnahmeverpflichtung dar und begründet keine Zahlungspflicht des Kunden.

(4) Tatsächliche Media-Spendings sind ausschließlich zahlungswirksame Beträge, die im Zusammenhang mit der Ausspielung von Kampagnen bei Publishern anfallen. Nicht berücksichtigt werden insbesondere Gutschriften, Bonusbudgets, FreeClicks oder sonstige nicht zahlungswirksame Incentives.

(5) Jobfeed ist eine vom Kunden bereitgestellte strukturierte Datenschnittstelle, beispielsweise im XML- oder JSON-Format oder in einem vergleichbaren Format, über die Stellenanzeigen automatisiert an talent360 übermittelt werden.

(6) talent.flow-Integration bezeichnet die interne Datenquelle innerhalb der talent360-Plattform. Kunden, die talent.flow nutzen, benötigen keinen externen Jobfeed, da Stellenanzeigen und zugehörige Informationen direkt innerhalb der Plattform verwaltet werden.

(7) API bezeichnet die von talent360 bereitgestellte Programmierschnittstelle zum Abruf, zur Übermittlung oder zur Synchronisation von Daten im Zusammenhang mit talent.Reach.

(8) Token ist ein technischer Authentifizierungsschlüssel zur Nutzung der API. Ein Token besitzt eine Gültigkeit von 24 Stunden ab Generierung und berechtigt innerhalb dieses Zeitraums zur Durchführung beliebig vieler API-Abfragen. Der Token dient ausschließlich der Authentifizierung und nicht der Begrenzung der Anzahl zulässiger API-Calls. Die Generierung mehrerer Tokens innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist grundsätzlich nicht erforderlich und kann gemäß den Regelungen dieser Produktbedingungen kostenpflichtig sein.

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§ 3 Leistungsgegenstand talent.Reach

(1) talent.Reach ist ein softwarebasiertes Steuerungs- und Integrationsmodul zur Verwaltung, Aussteuerung und Analyse von Recruiting-Kampagnen über angebundene Publisher.

(2) Im Rahmen von talent.Reach stellt talent360 dem Kunden insbesondere folgende Funktionen zur Verfügung:

a) den Import von Stellenanzeigen über einen externen Jobfeed oder über eine talent.flow-Integration,
b) die Verwaltung und Steuerung von Kampagnen innerhalb der Plattform,
c) die Auswahl und Zuteilung von Budgets auf angebundene Publisher,
d) regelbasierte Steuerungslogiken zur Aktivierung, Pausierung oder Anpassung von Kampagnen,
e) Reporting- und Analysefunktionen,
f) einen API-Zugang gemäß der jeweils aktuellen technischen Dokumentation unter https://api-doc.talent360.io/,
g) den Bewerberexport per API in talent.flow oder in angebundene Drittsysteme.

(3) Der Bewerberexport erfolgt im Rahmen der technischen Möglichkeiten der jeweiligen Publisher sowie gemäß der jeweils aktuellen API-Dokumentation. Soweit Datenfelder, Übertragungsformate oder Zustellmechanismen von Drittplattformen abhängig sind, kann talent360 keine Gewähr für deren dauerhafte Verfügbarkeit oder Unverändertheit übernehmen. Ein Export per E-Mail Weiterleitung ist ebenso möglich, wird allerdings nicht empfohlen.

(4) talent360 verfolgt im Rahmen von talent.Reach das Ziel, Kampagnenlogiken möglichst plattformkonform entsprechend den technischen und inhaltlichen Anforderungen der jeweiligen Publisher umzusetzen. Eine Gewährleistung der dauerhaften Konformität oder der unveränderten Verfügbarkeit einzelner Publisher-Funktionen wird jedoch nicht übernommen.

(5) talent.Reach beinhaltet keine inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Überarbeitung von Stellenanzeigen. Eine solche Prüfung erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(6) talent360 schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine Mindestanzahl an Bewerbungen, keine garantierten Kostenkennzahlen und keine garantierte Performance einzelner Kampagnen geschuldet.

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§ 4 Leistungsumfang, Support und optionale Services

(1) talent.Reach wird dem Kunden als Softwaremodul zur eigenständigen Nutzung bereitgestellt. Der Kunde ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Steuerung von Kampagnen, die Auswahl von Publishern sowie die Zuteilung von Budgets innerhalb der Plattform.

(2) Im Rahmen der talent.Reach-Lizenz sind folgende Support- und Austauschformate vorgesehen:
a) ein monatlicher Recap-Termin mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten,
b) ein Halbjahresgespräch,
c) ein Jahresgespräch,
d) Support per E-Mail und Chat während der jeweils kommunizierten Servicezeiten.
Diese Formate dienen der Abstimmung, Analyse und strategischen Weiterentwicklung der Kampagnenaktivitäten. Die Terminierung erfolgt in angemessener Abstimmung zwischen den Parteien.

(3) talent360 berät den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der vom Kunden definierten Media-Ziele hinsichtlich geeigneter Publisher und Kampagnenstrategien. Eine bestimmte wirtschaftliche Entwicklung oder Performance wird durch Beratung und Empfehlungen nicht geschuldet.

(4) Auf Wunsch des Kunden kann talent360 die operative Umsetzung von Kampagnen innerhalb der Plattform übernehmen. In diesem Fall erfolgt die Kampagnenschaltung, Budgetzuteilung oder Anpassung ausschließlich auf Grundlage abgestimmter Weisungen des Kunden oder im Rahmen ausdrücklich abgestimmter Handlungsspielräume. talent360 trifft keine eigenständigen Budgetentscheidungen ohne entsprechende Abstimmung mit dem Kunden.

(5) Leistungen, die über den in Absatz (2) beschriebenen üblichen Rahmen hinausgehen, insbesondere ein erhöhter operativer Betreuungsaufwand, zusätzliche Analyseleistungen oder strategische Sonderprojekte, können im Rahmen eines gesonderten Serviceplans oder einer zusätzlichen Vereinbarung beauftragt werden.

(6) talent360 ist berechtigt, Support- und Serviceleistungen organisatorisch anzupassen, sofern die vorgesehenen Austauschformate im Wesentlichen gewahrt bleiben und der wesentliche Leistungscharakter von talent.Reach nicht beeinträchtigt wird.

(7) Ergänzende Nutzungshinweise, technische Beschreibungen und How-to-Dokumentationen können im Help Center oder in sonstigen Dokumentationen bereitgestellt werden. Diese Dokumentationen dienen der Erläuterung der Nutzung und können im Rahmen der Weiterentwicklung angepasst werden. Maßgeblich für Rechte und Pflichten bleiben die Auftragsbestätigung, diese Produktbedingungen sowie die allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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§ 5 Media-Verfügungsrahmen und Budgetverantwortung

(1) Im Rahmen von talent.Reach ist vorgesehen, dass die Parteien einen publisherübergreifenden Media-Verfügungsrahmen für einen Zeitraum von regelmäßig zwölf Monaten abstimmen. Dieser Media-Verfügungsrahmen dient der gemeinsamen Planung, Orientierung und strategischen Ausrichtung der Recruiting-Aktivitäten.

(2) Sofern in der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist, stellt der Media-Verfügungsrahmen keine Mindestabnahmeverpflichtung dar und begründet keine Zahlungspflicht des Kunden. Insbesondere entsteht hierdurch kein Anspruch von talent360 auf Vergütung allein aufgrund eines geplanten oder abgestimmten Budgetrahmens.

(3) Die Entscheidung über die tatsächliche Investition von Media-Budgets, die Auswahl von Publishern sowie die Budgetzuteilung innerhalb der Plattform obliegt grundsätzlich dem Kunden. Der Kunde bleibt wirtschaftlich verantwortlich für die von ihm freigegebenen Budgetentscheidungen.

(4) Übernimmt talent360 auf Wunsch des Kunden die operative Umsetzung von Kampagnen, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage abgestimmter Weisungen oder definierter Handlungsspielräume. Die wirtschaftliche Verantwortung für die Budgetfreigabe verbleibt auch in diesem Fall beim Kunden.

(5) Media-Spendings entstehen grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Publisher. Soweit in einer Auftragsbestätigung abweichende Abrechnungsmodalitäten vereinbart sind, sind ausschließlich diese Regelungen maßgeblich.

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§ 6 API-Nutzung und Fair-Use-Regelung

(1) talent360 stellt dem Kunden im Rahmen von talent.Reach einen API-Zugang gemäß der jeweils aktuellen technischen Dokumentation unter https://api-doc.talent360.io/ zur Verfügung. Der API-Zugang dient insbesondere der Integration von talent.Reach in eigene Systeme des Kunden oder in angebundene Drittsysteme, beispielsweise zum Abruf von Kampagnen- und Bewerberdaten sowie zum Bewerberexport.

(2) Zur Nutzung der API ist ein Token erforderlich. Ein Token besitzt eine Gültigkeit von 24 Stunden ab Generierung. Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer kann der Token für beliebig viele API-Abfragen verwendet werden.

(3) Im Rahmen der Fair-Use-Regelung ist die Generierung eines Tokens pro 24-Stunden-Zeitraum kostenfrei. Die kostenfreie Bereitstellung beruht darauf, dass ein Token für eine 24-stündige Nutzung der API ausreichend ist und daher regelmäßig keine Mehrfachgenerierung erforderlich ist.

(4) Die Generierung zusätzlicher Tokens innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums kann kostenpflichtig sein. talent360 ist berechtigt, für jeden zusätzlich generierten Token ein Entgelt in Höhe von 1,00 EUR zu berechnen, sofern die Mehrgenerierung nicht technisch erforderlich oder ausdrücklich abgestimmt ist.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die API ausschließlich gemäß der technischen Dokumentation und unter Beachtung der Fair-Use-Regelung zu nutzen. Eine automatisierte oder systematische Generierung mehrerer Tokens innerhalb kurzer Zeiträume ohne technische Notwendigkeit gilt als nicht vertragsgemäße Nutzung.

(6) Bei außergewöhnlich hoher technischer Last, missbräuchlicher Nutzung oder sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten ist talent360 berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Systemstabilität und Kosteneffizienz zu ergreifen. Dies kann insbesondere eine Drosselung (Rate Limiting), eine vorübergehende Pause oder im Einzelfall eine Sperre des API-Zugangs umfassen. talent360 wird den Kunden hierüber in der Regel vorab informieren, sofern dies technisch möglich und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage zumutbar ist.

(7) Änderungen oder Weiterentwicklungen der API, insbesondere hinsichtlich Struktur, Datenfeldern oder Authentifizierungsmechanismen, bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind oder aufgrund zwingender technischer, rechtlicher oder sicherheitsrelevanter Anforderungen erforderlich werden.

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§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Nutzung von talent.Reach erforderlichen Daten, Inhalte und technischen Voraussetzungen rechtzeitig und in geeigneter Form bereitzustellen.

(2) Sofern ein externer Jobfeed genutzt wird, ist der Kunde für die technische Funktionsfähigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich. Änderungen am Jobfeed oder an angebundenen Systemen sind talent360 unverzüglich mitzuteilen.

(3) Nutzt der Kunde eine talent.flow-Integration, erfolgt die Pflege und Aktualisierung der Stellenanzeigen innerhalb der Plattform eigenverantwortlich durch den Kunden.

(4) Der Kunde ist allein verantwortlich dafür, dass sämtliche übermittelten Stellenanzeigen, Inhalte, Daten und Kampagneneinstellungen rechtlich zulässig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Dies gilt insbesondere für urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorgaben sowie für die Einhaltung der Richtlinien und Voraussetzungen der jeweiligen Publisher.

(5) talent360 ist nicht verpflichtet, Inhalte oder Kampagneneinstellungen rechtlich oder publisherseitig zu prüfen. Eine solche Prüfung erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(6) Der Kunde stellt talent360 alle erforderlichen Zugänge, Freigaben oder Informationen zur Verfügung, die für die Anbindung oder Nutzung von Publishern erforderlich sind, sofern diese nicht unmittelbar über die Plattform bereitgestellt werden.

(7) Der Kunde benennt einen fachlich und organisatorisch verantwortlichen Ansprechpartner sowie eine Vertretung, die zur Abstimmung von Kampagnen, Budgets und strategischen Entscheidungen befugt sind.

(8) Soweit Drittanbieter technische Änderungen, Einschränkungen oder zusätzliche Anforderungen vorgeben, ist der Kunde verpflichtet, in zumutbarem Umfang an erforderlichen Anpassungen seiner Systeme oder Daten mitzuwirken.

(9) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen hierdurch Verzögerungen, Mehraufwände, Publisher-Sperrungen oder technische Einschränkungen, ist talent360 hierfür nicht verantwortlich.

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§ 8 Drittplattformen, Abrechnung und externe Abhängigkeiten

(1) talent.Reach ermöglicht die technische Anbindung und Steuerung von Kampagnen über externe Publisher. Diese Publisher sind eigenständige Drittanbieter, auf deren Leistungen, Geschäftsbedingungen, Preisstrukturen, Abrechnungsmodelle und Ausspielmechanismen talent360 keinen Einfluss hat.

(2) Sämtliche Angaben innerhalb der Plattform von talent360, insbesondere zu Kosten, Budgets, Spendings, Klickzahlen, Performancewerten oder sonstigen Kampagnenkennzahlen, dienen der bestmöglichen Transparenz und Orientierung auf Basis der jeweils verfügbaren Daten. Maßgeblich für die tatsächliche Abrechnung und wirtschaftliche Bewertung sind jedoch ausschließlich die finalen Abrechnungen und Auswertungen des jeweiligen Publishers.

(3) Abweichungen zwischen in der Plattform angezeigten Werten und der finalen Publisher-Abrechnung können insbesondere aufgrund zeitlicher Verzögerungen, nachträglicher Korrekturen (z. B. ungültiger Klicks), Rundungsdifferenzen, technischer Anpassungen oder publisherseitiger Systemlogiken entstehen. Hierfür übernimmt talent360 keine Haftung.

(4) Sofern es zu Budget-Overspendings kommt, also zu einer Überschreitung eines innerhalb der Plattform definierten oder abgestimmten Budgetrahmens, liegt die wirtschaftliche Abwicklung ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Publisher. Eine Haftung von talent360 für solche Überschreitungen ist ausgeschlossen.

(5) talent360 übernimmt keine Haftung dafür, dass Stellenanzeigen oder Kampagnen bei Publishern live geschaltet werden, dauerhaft ausgespielt werden oder ein bestimmtes Budget innerhalb eines Zeitraums vollständig eingesetzt wird. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Publisher Anzeigen ablehnen, Anzeigen verzögert freischalten, Ausspielungen einschränken oder Budgets nicht oder nur teilweise ausgeben.

(6) talent360 übernimmt ferner keine Haftung für Sperrungen, Einschränkungen oder Kündigungen von Publisher-Accounts des Kunden, für abweichende Konditionen, die ein Publisher dem Kunden einräumt oder auferlegt, sowie für Kosten, Nachbelastungen oder sonstige Forderungen eines Publishers gegenüber dem Kunden.

(7) Sofern ein Publisher zusätzliche oder abweichende Kosten erhebt, die nicht aus der Plattformdarstellung von talent360 hervorgehen, liegt dies außerhalb des Einflussbereichs von talent360. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Etwaige Klärungen, Erstattungen oder Anpassungen sind vom Kunden direkt mit dem jeweiligen Publisher vorzunehmen.

(8) Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von talent360.

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§ 9 Laufzeit, Beendigung und Datenverarbeitung

(1) Die Laufzeit der Nutzung von talent.Reach ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

(2) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet der Anspruch des Kunden auf Zugang zur Plattform sowie auf Nutzung der API.

(3) Bewerberdaten und sonstige personenbezogene Daten werden innerhalb der Plattform ausschließlich im Rahmen der vom Kunden festgelegten Lösch- und Archivierungsfristen verarbeitet, soweit diese den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

(4) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses entfallen sämtliche Berechtigungen des Kunden zur weiteren Verarbeitung oder Speicherung von über talent.Reach verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb der Plattform. talent360 ist berechtigt und verpflichtet, diese Daten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu löschen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsende eigenverantwortlich eine Sicherung derjenigen Daten vorzunehmen, die er nach Vertragsende außerhalb der Plattform weiterverarbeiten möchte. Ein Anspruch auf dauerhafte Speicherung, Archivierung oder Bereitstellung von Bewerberdaten nach Vertragsende besteht nicht.

(6) Ein Anspruch auf gesonderte Datenmigration, individuelle Datenaufbereitung oder technische Unterstützung nach Vertragsende besteht nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

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§ 10 Weiterentwicklung und Anpassungen

(1) talent360 ist berechtigt, talent.Reach technisch und funktional weiterzuentwickeln, um die Plattform an veränderte Marktbedingungen, technische Anforderungen oder Publisher-Vorgaben anzupassen.

(2) Anpassungen können insbesondere Schnittstellen, Datenstrukturen, API-Funktionen, Reporting-Logiken oder Integrationen betreffen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

(3) Sofern Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten von talent.Reach haben, wird talent360 den Kunden hierüber in angemessener Form informieren.

(4) Anpassungen, die erforderlich sind zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, zur Umsetzung zwingender Publisher-Anforderungen, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Belastungen, können auch kurzfristig erfolgen.

(5) Ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter technischer Funktionen, Datenfelder oder Integrationen besteht nicht, sofern deren Änderung oder Wegfall außerhalb des Einflussbereichs von talent360 liegt oder aus sachlichen Gründen erforderlich ist.

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§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in diesen Produktbedingungen talent.Reach keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die allgemeinen Nutzungsbedingungen der talent360 GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Produktbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(3) Individuelle Vereinbarungen in einer Auftragsbestätigung gehen diesen Produktbedingungen vor.

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Ergänzende Vertragsbedingungen für talent.Flow (ATS+CRM)

§ 1 Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vertragsdokumenten

(1) Diese Produktbedingungen talent.Flow („Produktbedingungen talent.Flow“) gelten ergänzend zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen der talent360 GmbH („Nutzungsbedingungen“), sofern Sie mindestens ein kostenpflichtiges talent.Flow Modul nutzen.

(2) talent.Flow ist ein Modul der talent360-Plattform zur digitalen Abbildung und Steuerung von Recruiting-, Bewerber- und – soweit vorgesehen – vertriebsnahen Prozessen.

(3) Der konkrete Leistungsumfang, die gebuchten Module, Nutzerkontingente, Laufzeiten, Preise sowie etwaige Zusatzleistungen ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung („AB“).

(4) Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a) Auftragsbestätigung (AB)
b) diese Produktbedingungen talent.Flow
c) allgemeine Nutzungsbedingungen

(5) Sofern eine Leistung nicht ausdrücklich in der AB geregelt ist, besteht kein Anspruch auf deren Erbringung.

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§ 2 Leistungsgegenstand von talent.Flow

§ 2 Leistungsgegenstand von talent.Flow

(1) talent.Flow ist eine cloudbasierte Softwarelösung zur digitalen Abbildung und Steuerung von Recruiting-, Vertriebs- und Kundenprozessen. Die Plattform unterstützt insbesondere Personaldienstleister und vergleichbare Unternehmen bei der Verwaltung von Stellenanzeigen, Bewerbungen, Kandidatenprofilen, Kundenbeziehungen sowie zugehörigen Kommunikations- und Prozessabläufen.

(2) Je nach gebuchtem Modul und vereinbartem Leistungsumfang kann talent.Flow insbesondere folgende Funktionen umfassen:
• Verwaltung von Stellenanzeigen und Kandidatenprofilen
• Bewerbermanagement (ATS-Funktionalitäten)
• Kunden- und Interessentenverwaltung (CRM-Funktionalitäten)
• Verwaltung von Vertriebsaktivitäten, Anfragen und Kundenkommunikation
• Mehrmandanten- oder Niederlassungsstrukturen
• Nutzer- und Rollenverwaltung
• Reporting- und Analysefunktionen
• Messaging-Funktionen (z. B. E-Mail, SMS, WhatsApp oder vergleichbare Kanäle)
• Anbindung externer Systeme über Schnittstellen (z. B. Branchensoftware, Kommunikationsanbieter oder weitere Integrationen)
• API-Zugänge und Datenexporte

(3) Der konkrete Funktionsumfang richtet sich ausschließlich nach der jeweils gebuchten Modulstruktur und der Auftragsbestätigung. Ein Anspruch auf bestimmte Funktionen besteht nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.

(4) Wir entwickeln talent.Flow kontinuierlich weiter. Dabei können wir Funktionen anpassen, erweitern oder technisch verändern, sofern der wesentliche Leistungscharakter und die grundsätzliche Nutzbarkeit der gebuchten Leistungen erhalten bleiben.

(5) Informationen, Hilfestellungen oder Funktionsbeschreibungen im Help-Center (help.talent360.io) dienen Ihrer Unterstützung und Erläuterung einzelner Funktionen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht ausdrücklich in einer AB oder diesen Produktbedingungen vereinbart wurden.

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§ 3 Lizenzerteilung und Nutzungsumfang

(1) Mit Bestätigung der AB erhalten Sie ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des Nutzungsvertrags beschränktes Recht, die gebuchten talent.Flow Module für interne Geschäftszwecke zu nutzen.

(2) Die Anzahl der Nutzerlizenzen, Niederlassungen, Stellen oder sonstiger Nutzungseinheiten ergibt sich aus der AB.

(3) Während der Vertragslaufzeit können Sie unter anderem zusätzliche Nutzer, Niederlassungen oder Stellenkontingente direkt innerhalb der Plattform hinzubuchen, sofern die Plattform dies vorsieht. Eine gesonderte Auftragsbestätigung ist hierfür nicht erforderlich. Die jeweilige Buchung wird mit Bestätigung innerhalb der Plattform verbindlich.

(4) Neu gebuchte Nutzungseinheiten gelten für die verbleibende Vertragslaufzeit und sind sofort zur Zahlung fällig.

(5) Eine Reduzierung des bestätigten Mindestkontingents während der laufenden Vertragsperiode ist grundsätzlich nicht möglich, sofern in der AB nichts Abweichendes geregelt ist.

(6) Bereits gezahlte Vergütungen sind nicht erstattungsfähig, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen.

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§ 4 Add-ons und Messaging-Produkte

(1) talent.Flow kann durch Add-ons oder Messaging-Produkte erweitert werden.

(2) Der Erwerb solcher Zusatzleistungen erfolgt – soweit vorgesehen – direkt innerhalb der Plattform. Mit Abschluss der Buchung bestätigen Sie die jeweils angezeigten Konditionen.

(3) Abrechnungsrelevant ist die monatliche Abschlussrechnung.
Anzeigen oder Verbrauchsstände innerhalb der Plattform dienen der Orientierung, stellen jedoch keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar.

(4) Wir bemühen uns, Verbrauchswerte möglichst aktuell darzustellen. Maßgeblich bleibt jedoch die tatsächlich abgerechnete Nutzung gemäß Monatsabrechnung.

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§ 5 API, Schnittstellen und Fair Use

(1) talent.Flow kann über eine API in eigene Systeme oder Drittsysteme integriert werden. Die jeweils aktuelle technische Dokumentation ist unter https://api-doc.talent360.io abrufbar.

(2) Die API dient insbesondere dem Datenabruf, Datenexport (z. B. Bewerberexporte) oder der Integration mit angebundenen Systemen.

(3) Für die Nutzung ist ein Authentifizierungsschlüssel („Token“) erforderlich.
Ein Token ist 24 Stunden gültig und kann innerhalb dieses Zeitraums für beliebig viele API-Abfragen verwendet werden.

(4) Die Generierung eines Tokens pro 24-Stunden-Zeitraum ist kostenfrei.
Die Generierung zusätzlicher Tokens innerhalb dieses Zeitraums kann kostenpflichtig sein, sofern keine technische Notwendigkeit besteht.

(5) Wir stellen die API im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit bereit.
Wir können Struktur, Datenfelder oder Authentifizierungsmechanismen anpassen, sofern dies für Sie zumutbar ist.

(6) Soweit Schnittstellen oder Integrationen von Drittanbietern abhängen, können wir ausschließlich die Leistungen erbringen, die technisch durch den jeweiligen Drittanbieter ermöglicht werden.
Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr für:
• dauerhafte Verfügbarkeit externer Schnittstellen,
• Echtzeitübertragungen, sofern diese vom Drittanbieter abhängen,
• unveränderte Datenstrukturen externer Systeme,
• Ausfälle, Verzögerungen oder Einschränkungen außerhalb unseres Einflussbereichs.

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§ 6 Datenverantwortung und Datenschutz bei Schnittstellen

(1) Für sämtliche Inhalte, Daten und personenbezogenen Informationen, die Sie innerhalb von talent.Flow erfassen, speichern, verarbeiten oder über Schnittstellen an talent360 übermitteln oder von dort abrufen, bleiben Sie datenschutzrechtlich und inhaltlich verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Bewerberdaten, Kunden- und Interessentendaten sowie Kommunikationsinhalte.

(2) Sie stellen sicher, dass die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig erfolgt und sämtliche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sowie das Vorliegen einer geeigneten Rechtsgrundlage für die jeweilige Datenverarbeitung.

(3) Sofern Daten aus angebundenen Drittsystemen oder über externe Schnittstellen in talent.Flow übertragen werden, sind Sie dafür verantwortlich, dass diese Systeme ordnungsgemäß konfiguriert sind und die übermittelten Daten korrekt, vollständig und rechtmäßig verarbeitet werden dürfen. Wir übernehmen keine Haftung für fehlerhafte, unvollständige oder unzulässige Datenübermittlungen, die aus Ihrer Sphäre oder aus angebundenen Drittsystemen stammen.

(4) Die technische Anbindung von Schnittstellen erfolgt im Rahmen der jeweils aktuellen Systemarchitektur und technischen Spezifikationen. Wir gewährleisten keine permanente oder unterbrechungsfreie Datenübertragung, soweit diese von Drittanbietern, deren Infrastruktur oder externen Netzwerken abhängig ist.

(5) Wir sind berechtigt, zur Erbringung unserer Leistungen qualifizierte Subunternehmer oder verbundene Unternehmen einzusetzen. Dies umfasst insbesondere Hosting-, Infrastruktur-, Kommunikations- oder Integrationsdienstleister. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt der Einsatz von Subunternehmern ausschließlich im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben und der jeweils geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch talent360 erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie auf Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(7) Endet das Vertragsverhältnis, endet zugleich unsere Berechtigung zur weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Daten werden entsprechend den Regelungen in den allgemeinen Nutzungsbedingungen gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(8) Wir übernehmen keine Haftung für wirtschaftliche Nachteile, die sich aus technischen Änderungen, Einschränkungen oder Beendigungen von Drittanbieter-Schnittstellen ergeben.

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§ 7 Systemvoraussetzungen und IT-Sicherheit

(1) Für die Nutzung von talent.Flow stellen Sie sicher, dass in Ihrer Organisation die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere eine stabile und ausreichend dimensionierte Internetverbindung sowie die Nutzung aktueller, marktüblicher Browser-Versionen (z. B. Google Chrome oder Mozilla Firefox).

(2) Sie tragen innerhalb Ihrer Organisation die Verantwortung für eine dem Stand der Technik entsprechende IT-Sicherheitsumgebung. Dies umfasst insbesondere:
• die Vergabe und regelmäßige Aktualisierung sicherer Passwörter,
• den Einsatz geeigneter Schutzmechanismen gegen Schadsoftware (z. B. aktuelle Antivirenprogramme),
• die Einrichtung angemessener Zugriffsbeschränkungen und Rollenmodelle für Nutzerkonten,
• die Nutzung sicherer Netzwerke und – insbesondere bei Zugriffen aus öffentlichen Netzwerken – geeigneter Schutzmaßnahmen (z. B. VPN-Verbindungen),
• die ordnungsgemäße Verwaltung und Sperrung von Zugängen beim Ausscheiden von Mitarbeitenden.

(3) Sie stellen sicher, dass Zugangsdaten vertraulich behandelt und nicht zwischen mehreren Personen geteilt werden. Eine Mehrfachnutzung einzelner Nutzerkonten durch unterschiedliche Personen ist unzulässig, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Einschränkungen, Sicherheitsvorfälle oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf unzureichende technische Voraussetzungen, unsichere IT-Infrastruktur oder organisatorische Versäumnisse in Ihrer Sphäre zurückzuführen sind, fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich.

(5) Wir sind berechtigt, bei erkennbaren Sicherheitsrisiken geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der vorübergehenden Einschränkung einzelner Zugänge, sofern dies zur Sicherung der Plattform oder zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich ist.

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§ 8 Mitwirkung und Mängelanzeige

(1) Nach Bereitstellung von talent.Flow prüfen Sie die Software im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich auf erkennbare Mängel oder wesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.

(2) Erkennbare Mängel zeigen Sie uns bitte unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung der Beeinträchtigung an. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt die Leistung hinsichtlich des erkennbaren Mangels als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.

(3) Mängel, die erst später erkennbar werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung auch insoweit als genehmigt.

(4) Sie unterstützen uns im zumutbaren Umfang bei der Analyse und Behebung von gemeldeten Mängeln, insbesondere durch Bereitstellung relevanter Informationen, Testdaten oder Zugriffsmöglichkeiten, soweit diese zur Fehleranalyse erforderlich sind.

(5) Soweit nicht ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung oder gesonderten Vereinbarung geregelt, begründen die vorstehenden Regelungen keine Service-Level-Vereinbarung (SLA) mit garantierten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Gutschriftansprüchen.

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§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des jeweiligen Nutzungsvertrags sowie etwaige Kündigungsfristen und Verlängerungsregelungen ergeben sich vorrangig aus der jeweiligen Auftragsbestätigung (AB).

(2) Sofern in der AB keine abweichende Regelung getroffen ist, verlängert sich der Nutzungsvertrag automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils anderen Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

(4) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet Ihr Recht zur Nutzung von talent.Flow. Der Zugang zur Plattform wird deaktiviert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten endet gemäß den allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie der vereinbarten Auftragsverarbeitung. Eine weitere Nutzung oder Reaktivierung ist nur auf Grundlage eines neuen Vertragsabschlusses möglich.

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§ 10 Kein Exklusivitätsversprechen

(1) Die Nutzung von talent.Flow begründet kein Exklusivitätsverhältnis zwischen Ihnen und uns.

(2) Wir sind berechtigt, gleichartige oder vergleichbare Leistungen auch für andere Kunden – einschließlich Wettbewerbern – zu erbringen, sofern hierdurch keine vertraulichen Informationen offengelegt oder individualvertragliche Vereinbarungen verletzt werden.

(3) Aus der Nutzung von talent.Flow entsteht kein Anspruch auf eine ausschließliche Branchen-, Regional- oder Marktstellung innerhalb unserer Kundenstruktur.

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§ 11 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Produktbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Sofern eine solche nicht besteht oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

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Stand 16.02.2026

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Service- und Zusatzleistungsbedingungen der talent360 GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Einbindung in die Vertragsstruktur

(1) Diese Service- und Zusatzleistungsbedingungen („Servicevereinbarung“) gelten ergänzend zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen der talent360 GmbH („Nutzungsbedingungen“) sowie zu den jeweiligen ergänzenden Produktbedingungen (z. B. talent.Flow, talent.Reach), sofern Sie Leistungen der talent360 GmbH in Anspruch nehmen, die über die reine Bereitstellung der Plattform hinausgehen.

(2) Diese Servicevereinbarung wird mit Abschluss eines Nutzungsvertrags automatisch Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und talent360. Einer gesonderten Zustimmung bedarf es nicht, sofern in der jeweiligen Auftragsbestätigung („AB“) nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die Servicevereinbarung gilt für sämtliche Kunden von talent360, unabhängig von Größe, gebuchtem Produktumfang oder Vertragslaufzeit, soweit nicht ausdrücklich individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.

(4) Abweichende oder ergänzende Regelungen zu Serviceleistungen, Reaktionszeiten, Prüfpauschalen oder sonstigen Zusatzleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Regelung in einer Auftragsbestätigung („AB“). Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
a) Auftragsbestätigung (AB),
b) diese Servicevereinbarung,
c) ergänzende Produktbedingungen,
d) allgemeine Nutzungsbedingungen.

(5) Für Enterprise-Kunden können individuelle Servicevereinbarungen oder abweichende Service-Level in einer gesonderten Auftragsbestätigung geregelt werden. Solche individuell vereinbarten Regelungen gehen dieser Servicevereinbarung vor.

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§ 2 Leistungsumfang von Service- und Zusatzleistungen

(1) Diese Servicevereinbarung regelt Leistungen, die über die reine Bereitstellung der Plattform gemäß Nutzungsbedingungen und Produktbedingungen hinausgehen. Hierzu zählen insbesondere Supportleistungen, Prüfungen individueller Anfragen, projektbezogene Unterstützungsleistungen sowie sonstige servicebezogene Zusatzleistungen.

(2) Die Nutzung der Plattform beinhaltet keinen Anspruch auf individuelle Weiterentwicklungen, Produktanpassungen, Sonderprogrammierungen oder strategische Beratungsleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung („AB“) vereinbart wurden.

(3) Der Standard-Service im Rahmen der Plattformnutzung umfasst die allgemeine Unterstützung bei der Nutzung der vertraglich vereinbarten Funktionen. Der konkrete inhaltliche Umfang sowie die Abgrenzung zu kostenpflichtigen Leistungen ergeben sich aus § 5 und § 6 dieser Servicevereinbarung.

(4) Die Priorisierung, Planung und Umsetzung von Produktentwicklungen erfolgt ausschließlich durch talent360 im Rahmen der eigenen Produkt- und Innovationsstrategie. Ein Anspruch auf Umsetzung eingereichter Funktions- oder Serviceanfragen besteht nicht.

(5) Wir verfolgen einen kundennahen, lösungsorientierten Ansatz und prüfen eingereichte Anfragen sorgfältig. Gleichzeitig behalten wir uns vor, Entscheidungen unter Berücksichtigung technischer Machbarkeit, strategischer Roadmap, wirtschaftlicher Zumutbarkeit und des langfristigen Nutzens für unsere Gesamtkundenbasis.

(6) Weitergehende Serviceleistungen richten sich nach den §§ 7 und 8 dieser Servicevereinbarung oder einer gesonderten Auftragsbestätigung.

(7) Diese Servicevereinbarung begründet kein Exklusivitätsverhältnis und keinen Anspruch auf bevorzugte Bearbeitung, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(8) Die Erbringung von Service- und Zusatzleistungen erfolgt unter dem Vorbehalt verfügbarer personeller und technischer Kapazitäten. Ein Anspruch auf sofortige Bearbeitung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

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§ 3 Funktionsanfragen, Feature Requests und Feature-Wünsche

(1) Sie können uns jederzeit Funktionsanfragen, Erweiterungswünsche, Optimierungsvorschläge oder sonstige Serviceanliegen über die vorgesehenen Kommunikationskanäle (insbesondere über das von uns eingesetzte Ticketsystem, derzeit Intercom) übermitteln.

(2) Wir unterscheiden zwischen:

a) Feature-Wünschen
b) Feature Requests

(3) Feature-Wünsche sind allgemeine Hinweise, Ideen oder Verbesserungsvorschläge ohne konkreten Prüf- oder Umsetzungsauftrag.
Feature-Wünsche sind kostenfrei. Sie werden von uns zur Kenntnis genommen und können in unsere interne Produkt- und Roadmap-Planung einfließen. Eine priorisierte Bearbeitung, konkrete Prüfung oder Umsetzungspflicht entsteht hierdurch nicht.

(4) Wir schätzen das Feedback unserer Kunden ausdrücklich. Gleichwohl liegt die strategische Produktentwicklung, Priorisierung und Roadmap-Planung ausschließlich in unserer Verantwortung.

(5) Feature Requests sind konkrete Anfragen mit dem Ziel einer fachlichen, technischen oder wirtschaftlichen Prüfung einer bestimmten Funktion, Erweiterung oder individuellen Anpassung. Feature Requests unterliegen den Regelungen des § 4 dieser Servicevereinbarung.

(6) Durch die Übermittlung von Feature-Wünschen oder Feature Requests gehen keine Rechte an Konzepten, Ideen, Vorschlägen oder funktionalen Ansätzen auf Sie über. Sofern wir ähnliche oder identische Funktionen unabhängig hiervon entwickeln oder bereits entwickelt haben, begründet die Einreichung eines Vorschlags keinen Anspruch auf Beteiligung, Vergütung oder Exklusivität.

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§ 4 Prüfung und Behandlung von Feature Requests

I. Prüfverfahren und Vergütung

(1) Sofern sich bereits im Rahmen einer ersten Einschätzung eindeutig ergibt, dass ein Feature Request aus strategischen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht umgesetzt wird, teilen wir Ihnen dies vor Beginn einer kostenpflichtigen Prüfung mit. In diesem Fall fällt keine Prüfgebühr an.

(2) Erfordert ein Feature Request eine fachliche, technische oder wirtschaftliche Prüfung, wird hierfür eine pauschale Prüfgebühr in Höhe von 350,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben.

(3) Vor Beginn der kostenpflichtigen Prüfung bestätigen Sie ausdrücklich die kostenpflichtige Beauftragung über das eingesetzte Ticketsystem (derzeit Intercom). Erst nach dieser Bestätigung beginnt die Prüfung. Parallel erfolgt die Rechnungsstellung. Die Prüfgebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(4) Die Prüfgebühr ist unabhängig vom Ergebnis der Prüfung geschuldet. Sie fällt insbesondere auch dann an, wenn
a) eine Umsetzung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist,
b) eine Umsetzung nicht mit unserer Produktstrategie oder Roadmap vereinbar ist,
c) keine Beauftragung erfolgt oder
d) Sie sich gegen eine Umsetzung entscheiden.

(5) Die Prüfgebühr stellt eine erste pauschale Prüfleistung dar. Erfordert die Anfrage eine vertiefte Analyse oder weitergehende Konzeptprüfung, informieren wir Sie vorab über zusätzliche Kosten. Eine weitergehende Prüfung erfolgt erst nach ausdrücklicher Bestätigung.

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II. Umsetzungsfreiheit und Entscheidungsbefugnis

(6) Die Prüfung eines Feature Requests begründet keine Verpflichtung zur Umsetzung.

(7) Wir sind berechtigt, Feature Requests jederzeit – auch nach erfolgter kostenpflichtiger Prüfung – ganz oder teilweise abzulehnen. Eine Verpflichtung zur näheren Begründung besteht nicht. Wir bemühen uns um transparente Kommunikation im Rahmen unserer internen Entscheidungsprozesse.

(8) Über Realisierung, Priorisierung, Aufnahme in die Produkt-Roadmap sowie zeitliche Planung entscheiden wir ausschließlich nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung technischer Machbarkeit, strategischer Ausrichtung, Wirtschaftlichkeit und verfügbarer Kapazitäten.

(9) Auch bei kostenpflichtiger Prüfung oder Umsetzung besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Entwicklungsreihenfolge, Ressourcenbindung oder Bearbeitungsdauer.

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III. Rechte, Exklusivität und Eigentum

(10) Durch die Zahlung einer Prüfgebühr oder die Beauftragung einer Umsetzung entstehen keinerlei Rechte an geistigem Eigentum, Quellcode, Konzepten, Architekturen, Dokumentationen oder sonstigen Entwicklungsergebnissen. Sämtliche Rechte verbleiben bei talent360, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

(11) Die Prüfung oder Umsetzung eines Feature Requests begründet keinen Anspruch auf Exklusivität. Wir sind berechtigt, vergleichbare oder identische Funktionen auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.

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IV. Kommunikation und Dokumentation

(12) Maßgebliche Referenz für Status, Kommunikation und Dokumentation ist das jeweils eingesetzte Ticketsystem (derzeit Intercom). Statusinformationen erfolgen im System sowie per E-Mail.

(13) Eine feste Bearbeitungsdauer wird nicht zugesichert. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb angemessener Frist unter Berücksichtigung interner Priorisierung und verfügbarer Ressourcen.

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§ 5 Supportumfang, Kommunikationskontingente und Serviceabgrenzung

(1) Im Rahmen der Standard-Servicevereinbarung steht Ihnen pro Unternehmenskonto ein monatliches Supportkontingent von insgesamt 30 Anfragen zur Verfügung. Dieses Kontingent gilt für den Gesamt-Account und nicht pro Nutzer.

(2) Das Kontingent kann ausschließlich von den von Ihnen benannten Key-Usern in Anspruch genommen werden. Es können bis zu drei Key-User pro Unternehmenskonto benannt werden. Unabhängig von der Anzahl der benannten Key-User beträgt das maximale monatliche Kontingent insgesamt 30 Anfragen pro Account.

(3) AlsAnfrage gilt jede neu eröffnete, inhaltlich eigenständige Supportanfrage die von unserem Supportsystem (derzeit Intercom) erfasst wird. Fortlaufende Rückfragen innerhalb desselben Tickets gelten nicht als neue Anfrage, sofern sie denselben Sachverhalt betreffen.

(4) Nicht verbrauchte Kontingente verfallen jeweils zum Monatsende. Eine Übertragung in Folgemonate ist ausgeschlossen.

(5) Übersteigt die Anzahl der Supportanfragen das monatliche Kontingent, sind wir berechtigt,
a) weitere Anfragen in den Folgemonat zu verschieben,
b) diese als kostenpflichtige Serviceleistung zu behandeln oder
c) ein erweitertes Servicepaket anzubieten.

Eine Bearbeitung über das vereinbarte Kontingent hinaus erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung.

(6) Der inhaltliche Umfang des Standard-Supports ergibt sich aus § 6 dieser Servicevereinbarung.

(7) Nicht vom Standard-Support umfasst sind insbesondere:
• individuelle Prozessberatung,
• operative Kampagnen- oder Vertriebsunterstützung,
• Datenmigrationen oder Datenbereinigungen,
• individuelle Auswertungen oder Sonderreports,
• Konfigurationsarbeiten außerhalb des Standardumfangs,
• strategische Produktberatung oder Roadmap-Abstimmungen.

Solche Leistungen können im Rahmen einer gesonderten Beauftragung oder eines erweiterten Servicepakets erbracht werden.

(8) Eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit wird im Rahmen dieser Standard-Servicevereinbarung nicht zugesichert. Die Bearbeitung erfolgt innerhalb der regulären Supportzeiten gemäß den allgemeinen Nutzungsbedingungen und nach Priorisierung durch uns.

(9) Für Enterprise-Kunden können in einer gesonderten Auftragsbestätigung individuelle Service-Level, Reaktionszeiten oder erweiterte Supportkontingente vereinbart werden. Diese gehen den Regelungen dieses § 5 vor.

(10) Diese Servicevereinbarung begründet kein Service-Level-Agreement (SLA), sofern nicht ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung individuelle Reaktions- oder Lösungszeiten vereinbart wurden. Insbesondere entstehen aus der Nutzung des Standard-Supports keine verbindlichen Bearbeitungsfristen oder garantierten Reaktionszeiten.

(11) Bei missbräuchlicher oder systematisch unangemessener Nutzung des Supportsystems – insbesondere bei Umgehung des definierten Kontingents oder wiederholter Einreichung inhaltlich identischer Anfragen – sind wir berechtigt, Anfragen zurückzuweisen oder eine gesonderte kostenpflichtige Beauftragung vorzuschlagen.

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§ 6 Inhalt und Abgrenzung des Standard-Supports

(1) Der im Rahmen der Plattformgebühr enthaltene Standard-Support dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Plattform und der Unterstützung bei allgemeinen Fragestellungen. Er umfasst insbesondere technische Rückfragen zur Bedienung der Plattform, Hilfestellungen zur Nutzung bereits vorhandener Funktionen, die Entgegennahme und Bearbeitung von Fehlerhinweisen oder Störungsmeldungen sowie allgemeine Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Die in Absatz (1) genannten Leistungen sind Bestandteil Ihrer vertraglichen Nutzung der Plattform und werden im Rahmen der vereinbarten Vergütung erbracht. Hierfür entstehen keine zusätzlichen Kosten, sofern die Inanspruchnahme innerhalb des definierten Supportkontingents erfolgt.

(3) Nicht vom Standard-Support umfasst sind Leistungen, die über eine allgemeine Nutzungsunterstützung hinausgehen oder eine individuelle, projektbezogene oder strategische Begleitung erfordern. Hierzu zählen insbesondere individuelle Prozess- oder Strategieberatung, operative Kampagnen- oder Vertriebsunterstützung, Datenmigrationen oder Datenbereinigungen, individuelle Auswertungen oder Sonderreports, Konfigurationsarbeiten außerhalb des vertraglich vereinbarten Standardumfangs sowie strategische Produkt- oder Roadmap-Abstimmungen.

(4) Leistungen gemäß Absatz (3) können auf Wunsch und nach gesonderter Abstimmung im Rahmen individueller Beauftragung oder erweiterter Servicepakete erbracht werden. Ein Anspruch auf Erbringung solcher Leistungen besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

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§ 7 Erweiterte Serviceleistungen und individuelle Beauftragungen

(1) Über den im Rahmen der Plattformgebühr enthaltenen Standard-Support hinaus bieten wir Ihnen bei Bedarf weiterführende Serviceleistungen an, um Sie noch gezielter bei der Nutzung, Optimierung oder Weiterentwicklung Ihrer Prozesse zu unterstützen.

(2) Zu den erweiterten Serviceleistungen können insbesondere zählen:
• individuelle Customer-Success-Leistungen,
• projektbezogene technische Unterstützungen,
• Integrations- oder Konfigurationsleistungen,
• Implementierungsbegleitung,
• individuelle Prozessberatung, Schulungen und Workshops
• projektbezogenes Projektmanagement.

(3) Solche Leistungen sind nicht Bestandteil der regulären Plattformgebühr und werden ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Beauftragung erbracht.

(4) Vor Beginn einer kostenpflichtigen Leistung informieren wir Sie transparent über den vorgesehenen Leistungsumfang sowie die voraussichtliche Vergütung oder Abrechnungslogik. Eine Leistungserbringung erfolgt erst nach Ihrer ausdrücklichen Bestätigung („Opt-in“) durch einen von Ihnen benannten Key-User.

(5) Bis zur Erteilung eines solchen Opt-ins entstehen Ihnen keine Kosten. Gleichzeitig sind wir bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, mit der angefragten Leistung zu beginnen oder diese vorzubereiten.

(6) Ein Anspruch auf Erbringung erweiterter Serviceleistungen besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurden oder aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sind.

(3) Empfehlungen, Einschätzungen oder Handlungsvorschläge erfolgen auf Grundlage der uns zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und ohne Garantie für ein bestimmtes wirtschaftliches oder operatives Ergebnis.
Die Entscheidung über Umsetzung, wirtschaftliche Bewertung und operative Anwendung liegt ausschließlich bei Ihnen.

(7) Für Enterprise-Kunden können abweichende oder erweiterte Service-Modelle, Projektkontingente oder Reaktionszeiten in einer gesonderten Auftragsbestätigung geregelt werden. Solche individualvertraglichen Regelungen gehen diesem § 7 vor.

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§ 8 Vergütung erweiterter Serviceleistungen

(1) Erweiterte Serviceleistungen gemäß § 7 werden – sofern nicht ausdrücklich in einer Auftragsbestätigung („AB“) oder individuellen Vereinbarung abweichend geregelt – nach Aufwand oder auf Basis vereinbarter Pauschalen vergütet.

(2) Sofern keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Vergütungssätze:
• Customer-Success-Leistungen: 30,00 EUR je angefangene 15 Minuten
• Technische Leistungen: 150,00 EUR je Stunde oder 1.200,00 EUR je Tag
• Projektmanagement: 150,00 EUR je Stunde oder 1.200,00 EUR je Tag

(3) Maßgeblich für die Vergütung ist der tatsächlich erbrachte und von uns dokumentierte Aufwand. Die Dokumentation erfolgt über das jeweils eingesetzte Support- oder Projektmanagementsystem und bildet die Grundlage der Abrechnung.

(4) Angefangene Zeiteinheiten können entsprechend der jeweils vereinbarten Abrechnungslogik berechnet werden.

(5) Sämtliche Vergütungssätze verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(6) Wir sind berechtigt, die in Absatz (2) genannten Vergütungssätze unter Berücksichtigung angemessener Kostenentwicklungen anzupassen. Eine Anpassung wird mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Widersprechen Sie der Anpassung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gilt diese als angenommen. Auf diese Rechtsfolge weisen wir gesondert hin.

(7) Ein Anspruch auf Erbringung erweiterter Serviceleistungen besteht nur nach ausdrücklicher Beauftragung gemäß § 7 und unter dem Vorbehalt verfügbarer personeller und technischer Kapazitäten.

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§ 9 Abrechnung und Fälligkeit kostenpflichtiger Serviceleistungen

(1) Kostenpflichtige Serviceleistungen gemäß §§ 4, 7 und 8 werden – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – nach erbrachtem Aufwand oder gemäß vereinbarter Pauschale abgerechnet.

(2) Maßgeblich für die Abrechnung ist die von uns dokumentierte Leistungserbringung. Die Dokumentation erfolgt über das jeweils eingesetzte Support- oder Projektmanagementsystem und bildet die Grundlage der Rechnungsstellung.

(3) Die Abrechnung erfolgt regelmäßig im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Rechnungsstellung oder – bei projektbezogenen Leistungen – gesondert nach Leistungserbringung oder in angemessenen Teilabrechnungen.

(4) Rechnungen über kostenpflichtige Serviceleistungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt gemäß den Zahlungsmodalitäten der allgemeinen Nutzungsbedingungen per SEPA-Lastschrift.

(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein begründeter Widerspruch, gilt die Abrechnung als genehmigt. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Rechte.

(6) Eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen ist nur zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

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§ 10 Haftung für Serviceleistungen

(1) Für sämtliche Leistungen, die im Rahmen dieser Servicevereinbarung erbracht werden, gelten die Haftungsregelungen der allgemeinen Nutzungsbedingungen entsprechend. Diese finden auch auf zusätzliche Service- und Projektleistungen uneingeschränkt Anwendung.

(2) Serviceleistungen – insbesondere Prüfungen von Feature Requests, Beratungsleistungen, Projektunterstützungen, technische Umsetzungen oder Customer-Success-Leistungen – stellen keine Erfolgs- oder Garantieversprechen dar, sofern ein bestimmtes Ergebnis nicht ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde.

(3) Empfehlungen, Einschätzungen oder Handlungsvorschläge erfolgen auf Grundlage der uns zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und ohne Garantie für ein bestimmtes wirtschaftliches oder operatives Ergebnis.
Die Entscheidung über Umsetzung, wirtschaftliche Bewertung und operative Anwendung liegt ausschließlich bei Ihnen.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Projektverzögerungen, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden oder sonstige Vermögensnachteile, die nicht unmittelbar aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren.

(5) Im Übrigen gelten die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse der allgemeinen Nutzungsbedingungen.

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§ 11 Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Servicevereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung findet nicht statt.

(3) Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Servicevereinbarung bedürfen der Textform, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form vorsehen.

(5) Für diese Servicevereinbarung gilt im Übrigen die Vertragsstruktur gemäß den allgemeinen Nutzungsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen gilt die dort festgelegte Rangfolge.

(6) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Erklärungen oder Zusagen von Mitarbeitenden oder Vertretern von talent360 werden nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden.

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Stand 16.02.2026

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